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Corona FAQ

FAQ zur neuen Corona-Bekämpfungsver-ordnung

FAQ zu Testungen, Stand 12.05.2021
  • Es kann ein Nachweis über einen Antigen-Schnelltest vorgelegt werden, der zum Bei-spiel in einer Teststation, in einer Apotheke, bei einem Arzt oder durch entsprechend ausgebildetes Personal in einem Betrieb gemacht wurde. Bei einem Antigen-Schnell-test darf das Testergebnis maximal 48 Stunden alt sein.

Die Bürgertests sind kostenlos, jeder kann sich mindestens einmal pro Woche kos-tenlos auf das Coronavirus testen lassen. Eine kostenlose Testung alle 72 Stunden ist demnach möglich.

Soweit nach der aktuellen Verordnung ein Testnachweis im Sinne von § 2 Num-mer 7 SchAusnahmV erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, fran-zösischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäu-reamplifikationstechnik) erfolgt ist und die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegt (gemäß § 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene).

Müssen vollständige Geimpfte (14 Tage nach der 2. Impfung) trotzdem einen Schnell- oder PCR-Test für

a. die Anreise im Hotel und
b. für den Aufenthalt in der Gastronomie vorlegen und
c. sich alle 72 Stunden testen lassen?

Vollständig Geimpfte (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Ab-stand zur zweiten Impfung) und Genesene müssen keinen negativen Test vorlegen. Hier reicht der Impfnachweis durch Vorlage eines Impfausweises oder einer Impfbe-scheinigung bzw. der Genesenennachweis (positives PCR-Testergebnis, das min-destens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist). Gäste mit coronatypi-schen Symptomen müssen sich aber testen lassen (gemäß FAQ des Landes SH).

Kinder unter 6 Jahren benötigen keinen Test (Erläuterungen zu § 17 Beherbergungs-betriebe).

Eigentümer von Zweitwohnungen, die ihre eigene Häuslichkeit nutzen, stellen kei-nen Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 17 dar. Das gleiche gilt für Mieter von Zweitwohnungen, die eine Zweitwohnung auf Grundlage von langfristig abge-schlossenen Mietverträgen selbst nutzen. Vergleichbar hierzu sind auch Cam-pingplätze und Wohnmobilstellplätze, die unter besonderen Bedingungen kein Be-herbergungsbetrieb sind und zwar nur dann nicht, wenn dort dauerhaft gecampt wird. In Anlehnung an das Bauordnungsrecht muss der Wohnwagen, das Wohn-mobil, das Campingzelt oder das Campinghaus quasi als eine ortsfeste Anlage zu werten sein. Hiervon ist auszugehen, wenn sie unbewegt bleiben und der Stell-platz bzw. die Unterkunft langfristig, d. h. für mindestens 5 Monate, gemietet wird. Insofern fällt das dauerhafte Wohnen in festen Wohnheimen auf Campingplätzen nicht unter § 17. In diesem Sinne sind auch Sportboothäfen keine Beherber-gungsbetriebe, sofern die Liegeplätze langfristig vermietet werden (Erläuterung zu § 7 Beherbergungsbetriebe).

Da kein Beherbergungsverbot mehr besteht, gibt es auch keine Ausnahmerege-lung für Reisen zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken mehr. Für die Gruppe dieser Reisenden gelten die gleichen Regeln wie für Touristen.

Auch in den Beherbergungsbetrieben (d.h. in einem Hotelzimmer, in der Ferien-wohnung, im Wohnmobil usw.) gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (fünf Personen aus zwei Haushalten sind zulässig, Kinder unter 14 Jahren der je-weiligen Haushalte zählen nicht mit). Geimpfte und Genesene zählen bei der Per-sonenzahlbegrenzung nicht mit (gemäß FAQ des Landes SH).

Nach § 5 sind Veranstaltungen im öffentlichen Räum, private Feste und Feierlich-keiten unzulässig.